AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

(1) Die Produktion von Fotos (im Folgenden "Fotos" genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. DIese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

2. Auftragsproduktion & Bildbearbeitung

(1) Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. Die Fotografin ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht, sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben. Sind der Fotografin innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und  Gestaltung ausdrücklich an. Macht er nachträglich Änderungswünsche geltend, werden diese gesondert berechnet.

(2) Das Angebot ist 14 Tage nach Erhalt gültig. Der Termin für Hochzeiten wird erst mit der Terminreservierungsgebühr (TRG) blockiert.  (siehe „5. Vergütung“ (3) ). Bis zum Eingang der TRG darf die Fotografin anderen Kunden den anvisierten Termin weiterhin anbieten.

(2.1.) Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung (gültig in Textform, Mail, WhatsApp oder privater Nachricht in sozialen Netzwerken z.B. Facebook und Instagram von der Fotografin, oder mit Beginn der Vertragsausführung durch die Fotografin zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Fotografin sie in Textform bestätigt.

(3) Der Auf­tragge­ber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografin und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil und grundlegender Optimierung bear­beitet werden. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung, ausgeschlossen.

(4) Bei der Anfertigung der Fotos besteht für die Fotografin künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, mündlichen oder schriftlichen Anweisungen zu beachten sind.

(5) Ist weder der Auftraggeber, noch eine von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird die Fotografin die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen.

(6) Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z.B. Produkte, Waren, etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z.B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.) hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt der Locations, die Anreise von Fotomodellen, etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünkltich zum vereinbarten Termin beginnen kann.

(7) Die Fotografin übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen, sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Fotografin ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger (Downloadlink über WeTransfer und passwortgeschützer Onlinegalerie) auswählen.

(8) Die nachträgliche Bear­beitung der von der Fotografin erstellten Fotos und anschließende Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung (dazu zählen Veränderung des Bildlooks, grundlegende Bildausschnitte, nachträgliche Farbbear­beitung) ist nicht gestattet oder bedarf vorab die schriftliche Einverständnis der Fotografin.

(9) Eine nachträgliche, aufwendige und zeitintensive Bildbearbeitung ausgewählter Motive sind mit entsprechender Vergütung zu begleichen, die den allgemeinen Arbeitsaufwand der bereits optimierten Aufnahmen deutlich übersteigt.

3. Urheberrrecht & Nutzungsrechte

(1) Das Urhe­ber­recht der Fotos liegt immer bei der Fotografin.

(2) Der Auftraggeber erwirbt an den Fotos nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegtem Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfang der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Fotos im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.

(2.1.) Die Übertragung und/oder Einräummung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Vertrags handelt, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.
(3) Die von der Fotografin hergestell­ten Fotos sind bei Fotoshootings und Hochzeiten grund­sät­zlich nur für den eige­nen pri­vaten Gebrauch des Auf­tragge­bers bes­timmt, sofern dies nicht aus­drück­lich anders schriftlich vere­in­bart wurde.

(3.1.) Ein Weiterverkauf der erhaltenen Fotodateien ist nicht gestattet.

(3.2.) Die Nutzungsrechte gehen erst über nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an die Fotografin an den Auftraggeber über.

(4) Die vereinbarten Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber zusätzlich schriftlich als PDF-Datei.
(5) Bei der Ver­wen­dung der Fotos in Online– und Print­me­dien (bei privater und gewerblicher Nutzung) ist es erwünscht, dass die Fotografin als Urhe­berin der Fotos zu nen­nen ist.

(6) Die RAW-Daten verbleiben bei der Fotografin. Eine Her­aus­gabe der RAW-Dateien an den Auf­tragge­ber erfolgt grundsätzlich nicht.

(7) Bei Bewerbungsfotos zählt die Versendung an Dritte zu der üblichen Verwendung dazu.

(8) Eine Verwendung des Bewerbungsfotos als Profilbild in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, Xing und WhatsApp ist für den Auftraggeber gestattet.

4. Archivmaterial

(1) Archivmaterial sind Fotos, die sich im Archiv der Fotografin befinden und an denen die Fotografin dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.

(1.1.) Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung der Fotos zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

5. Vergütung

(1) Für die Her­stel­lung der Fotos wird ein Hon­o­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder eine vere­in­barte Pauschale erhoben. Nebenkosten wie Reisekosten etc. sind, sofern nicht anders vere­in­bart, vom Auf­tragge­ber zu tragen.

(2) Anzahlungen und Zahlungen erfolgen per Rechnung, bei Fotoshootings im Studio ist zusätzlich eine Barzahlung möglich.
(3) Bei Terminvereinbarung für die fotografische Begleitung während einer Hochzeit ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises fällig, nachdem der Hochzeitsvertrag unterzeichnet und per E-Mail an die Fotografin übermittelt wurde. Die Anzahlung erfolgt innerhalb 10 Tagen auf das angegebene Konto der Fotografin.
(4) Fäl­lige Rech­nun­gen sind binnen 10 Tagen zu begleichen. Der Auf­tragge­ber gerät in Verzug, wenn er fäl­lige Rech­nun­gen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gle­ich­w­er­ti­gen Zahlungsauf­forderung begle­icht. Der Fotografin bleibt vor­be­hal­ten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fäl­ligkeit zuge­hen­den Mah­nung zu einem früheren Zeit­punkt herbeizuführen.
(5) Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preises bleiben die geliefer­ten Bilder und die Nutzungsrechte Eigen­tum der Fotografin.

6. Leistungsstörungen & Ausfallhonorar

Stornierung und Terminverschiebung


(1) Ist der Auftraggeber aus wichtigen Gründen (Krankheit, höherer Gewalt) verhindert, ist dies der Fotografin unverzüglich mitzuteilen.

(2) Für Stornierungen von Portraits- und Werbeaufnahmen (keine Hochzeit) gelten folgende Stornosätze ab der Auftragserteilung als vereinbart:
Wird ein Shooting ohne Anzahlung ausgemacht und kürzer als 24h vor dem Termin storniert, wird eine Stornogebühr von 50 € verrechnet und muss innerhalb von 10 Tagen auf das Geschäftskonto der Fotografin überwiesen werden.

(3) Bei regulärer Auftragsstornierung durch das Brautpaar entstehen folgende Kosten für den Auftraggeber:
die Terminreservierungsgebühr/Anzahlung verbleibt generell bei der Fotografin als Aufwandsentschädigung für administrative Tätigkeiten und weitere Tätigkeiten und wird bei Vertragsabschluss fällig (30% des Gesamtpreises)

(3.1.) innerhalb 12 Wochen vor dem Termin:  20 % der Gesamtsumme

(3.2.) innerhalb 4 Wochen vor dem Termin:  50 % der Gesamtsumme

(3.3.) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung/Feierlichkeiten führen.

(4) Bei wetterbedingten Absagen (starker Regen, Sturm) am Tag der Hochzeit handelt es sich um keinen regulären Grund der Stornierung. Bewölkter Himmel und leichter Regen rechtfertigt keine Stornierung, alternative Aufnahmeorte sind möglich.


Corona-Zusatz 2020/2021, Pandemieausbruch:

(5) Eine einmalige Verschiebung der Hochzeit von 2021 auf 2022 oder 2023 ist kostenfrei möglich. Dies ist eine Ausnahme- und Kulanz-Regelung auf Grund der unvorhersehbaren Pandemie.
(5.1.) Eine Zweitverschiebung, bzw. eine Erstverschiebung im Jahr 2021 oder alle folgenden Jahre, die nicht staatlich veranlasst wird (durch Lockdown, Schließung der Locations etc.), bleibt kostenpflichtig und orientiert sich an den oben aufgestellten Stornobedingungen.

7. Ausfall der Fotografin & Terminänderung

(1) Kann die Fotografin aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Unfall, Krankheit) den Auftrag nicht ausführen oder Bilder nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, verzichtet der Kunde auf Schadensersatzforderungen. Die Fotografin wird sich bemühen, einen Ersatzfotografen zu suchen. Für den Fall, dass der Ersatzfotograf nach Annahme des Auftrages seinerseits absagt, haftet die Fotografin nicht. 
(2) Unwesentliche Änderungen im Terminverlauf oder eine unzumutbare Verlegung des Ortes des Fotoshootings berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Termin durch die Fotografin abgesagt werden, werdend bereits gezahlte Beträge erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Fotografin.

8. Haftung

(1) Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.

(1.1.) Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personen- und Objektfotos , an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Fotos erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. des Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen.

(1.2.) Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffenen Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignetet Personen, bzw. Objekte für die Fotos auswählen und zur Verfügung stellen kann.

(2) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts oder Daten haftet die Fotografin, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) DIe Fotografin haftet nicht für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbildern, sowie der Haltbarkeit der Datenträger.

(5) Die Fotografin verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Dem Auftraggeber ist zu raten, ausreichende Backups herzustellen, um die dauerhafte Archivierung der Bilder zu gewährleisten.

(6) Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauer­haftigkeit der Fotoprodukte (Fotoausdrucke, Fotobücher) nur im Rah­men der Garantieleis­tun­gen der Her­steller des Fotomaterials.

(6.1.) Geringe, handelsübliche, farbliche Unterschiede im Ausdruck, sowie Abweichungen vom Bildschnitt können auftreten und stellen keinen Mangel dar. Reklamationen, Gutschriften, sowie Ersatzdrucke diesbezüglich sind ausgeschlossen, außer die Abweichung bewegt sich außerhalb des handelsüblichen Rahmens.

(6.2.) Die Zusendung und Rück­sendung von Dateien, Bildern und Vor­la­gen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
(7) Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Die Fotografin haftet jedoch nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet sie keinen Ersatz. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der übergebenen Daten verantwortlich.
(8) Der Bildschirm der Fotografinist optimal farbkalibriert, was bei privaten oder auch geschäftlichen Bildschirmen nicht immer gegeben ist. Farbunterschiede am eigenen Rechnermonitor weisen nicht auf ein schlechtes Farbmanagement im Foto hin.

9. Veröffentlichungsrecht

(1) Die Fotografin darf in gemeinsamer Absprache mit dem Model ausgewählte Aufnahmen im Rahmen Ihrer Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z. B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Facebook, Instagram, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.), wenn der Auftraggeber hierzu ein mündliches oder schriftliches Einverständnis erklärt.

(1.1.) Der Auftraggeber erhält eine schriftliche Einverständniserklärung, die er vor der Veröffentlichung der Fotos unterzeichnet.

(2) Bei der Veröffentlichung der Bilder achtet die Fotografin stets auf einen hohen Anspruch der Darstellung der Personen. Sollte der Auftraggeber nicht einverstanden sein, wird dies von der Fotografin kostenlos anerkannt. In dem Fall darf die Fotografin lediglich Bilder erheben, speichern und für den Auftrag relevante Tätigkeiten ausüben (z. B. Fotoabzüge bestellen, "offline" Werbung z.B. im Studio).

10. Datenschutz & Vertraulichkeit

(1) Zum Geschäftsverkehr erforderliche Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Die Vertragspartner werden über alle als vertraulich zu behandelden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei Dritten gegeüber verwenden.

(3) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden.

11. Salvatorische Klausel

(1) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine sinnvolle und dem Geist dieser Vereinbarung angemessene Ersatzregelung treten, von der angenommen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Fotografin.

 

studio k

Katja Thiele

Fritz-Thiele-Straße 3

28279 Bremen

+49 176 228 156 81

info@katja-thiele.de

 

Montag bis Donnerstag: 10 - 17 Uhr

Freitag und Samstag: 10 - 14 Uhr

 

Studiotermine nur nach Vereinbarung.